Im Sinn von § 273 BGB und § 145 Abs. 3 ZPO spricht man von einem rechtlichen Zusammenhang, bei einem
innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis, welches die Verwirklichung eines Anspruchs ohne den anderen treuewidrig erscheinen lässt.
Im Sinn von § 33 ZPO
Die h.M. bejaht den rechtlichen Zusammenhang i.S.v. § 33 ZPO wenn es sachdienlich und vernünftig erscheint beide Klagen in einem Prozess zu verhandeln. § 33 Abs. 2 ZPO enthält für die Fälle des § 40 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme von der Anwendungsregel.