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Fallen Erfüllungsort und Bestimmungsort auseinander, so trägt grundsätzlich der Käufer die Gefahr des zufälligen Unterganges (§ 447 BGB). Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt (§ 474 Abs. 2 BGB).