Von einer Handlung im Rechtssinn geht man aus, wenn mehrere natürliche Handlungen durch den Tatbestand zu einer "rechtlich-sozialen Bewertungseinheit" verbunden werden (auch tatbestandliche Handlungseinheit).
Das ist in mehreren Deliktsgruppen der Fall:
Dauerdelikte
Bei Dauerdelikten werden alle Handlungen die zur Herbeiführung oder Aufrechterhaltung des widerrechtlichen Zustandes (z.B. der Freiheitsberaubung) dienen zu einer Handlung im Rechtssinn zusammengefasst.
unechte Unterlassungsdelikte
Tritt bei unechten Unterlassungsdelikten trotz Verstreichenlassens mehrerer Rettungsmöglichkeiten nur ein Erfolg ein, liegt hier eine Handlung im Rechtssinne vor.
mehraktige Delikte und zusammengesetzte Delikte
Wenn ein mehraktiges oder ein zussammengesetztes Delikte mehrer Einzelakte erfordert oder zumindest zulässt liegt hinsichtlich dieser Einzelakte eine Handlung im Rechtssinne vor. So sind z.B. bei § 177 StGB die Gewaltanwendung/Drohung und die sexuellen Handlung eine Handlung im Rechtssinn.