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BGH Urteil vom 24.07.2013 Az. XII ZB 340/11
Leitsätze (amtlich)
"Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § VERSAUSGLG
§ 51 VersAusglG
. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § VERSAUSGLG § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden."
Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach § 9 bis
§ 19 VersAusglG
unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach § 20 ff. VersAusglG sein. Den Vorschriften zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
§ 20
ff. VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte zu."