Datei: rechtshaengigkeitzivil wird geändert
Die Rechtshängigkeit tritt im Zivilprozess durch die Erhebung der Klage oder die Geltendmachung eines Anspruchs während der mündlichen Verhandlung ein (§ 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Rechtshängigkeit endet mit Eintritt der formellen Rechtskraft. Von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist die früher eintretende Anhängigkeit.
Die Rechtshängigkeit wird durch eine Verweisung gemäß § 281 ZPO nicht unterbrochen (Zöller/Greger ZPO § 281 Rn. 15a).
Sind Fristen einzuhalten so gilt für die Berechnung dieser nicht die Erhebung der Klage sondern es greift die Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO ein.
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen
Von der Rechtshängigkeit ist die Anhängigkeit zu unterscheiden.