Von Realsplitting oder begrenztem Realsplitting spricht man, wenn ein geschiedener unterhaltspflichtiger Ehepartner den an den anderen Ehepartner gezahlten Unterhalt gemäß § 10 EStG als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzt. Der Berechtigte muss den empfangenen Unterhalt im Gegenzug als Einkommen versteuern und bei Überschreiten der Einkommensgrenzen (z.B. 365,- in der Krankenversicherung) daraus auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Beispiel. A hat ein Jahresbruttoeinkommen von 44.000,-. Sie zahlt monatlich 1.000 Unterhalt an den B, der über kein sonstiges Einkommen verfügt. Macht A das Realsplitting geltend, zahlt sie Einkommensteuer aus 32.000,- und B aus 12.000,- Euro. B muss sich jetzt krankenversichern da er über der Mitversicherungsgrenze liegt..
Nachteilsausgleichungserklärung
Voraussetzung für das Realsplitting ist die Zustimmung des Berechtigten. Verpflichtet dazu ist er nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete ihm schriftlich zusagt alle stuerliche Nachteile (Steuer, Sozialversicherungsbeiträge etc.) zu ersetzen.
Will der Berechtigte die Zusage, dass nicht nur steuerliche, sondern alle Nachteile ersetzt werden, so muss er darfür grundsätzlich substantieert dazu vortagen, welche weiteren Nachteile ihm entstehen werden.
"Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur zustimmen muss, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten daraus erwachsen. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur für die steuerlichen Nachteile, da die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, seine Einnahmen aus Unterhaltsleistungen zu versteuern, unmittelbare Folge der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist (§ 22 Nr. 1 a EStG). Soweit dem Ehegatten darüber hinaus Nachteile entstehen, kann er dagegen seine Zustimmung nur dann von einer entsprechenden Verpflichtung zum Ausgleich auch dieser Nachteile abhängig machen, wenn er diese Nachteile im Einzelfall substantiiert darlegt (vgl. BGH, FamRZ 1983, 576 - Leitsatz 3 -)." (OLG Koblenz v. 18.7.2014 = FamRZ 2015, 260)
Die Zustimmung darf nicht von einer Zusage der Teilung des Steuervorteils abhängig gemacht werden (BGH FamRZ 1984, 1211).
Begrenzung/Folgen)
Das Realsplitting kann auf einen Betrag begrenzt werden, so dass nur dieser Betrag als Einkommen zu versteuern ist (z.B. auf 365,- so dass keine Krankenversicherung gezahlt werden muss)
Das Realsplitting erhöht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und je nach Steuerpflicht des Berechtigten, kann dies im Ergebnis zu einem insgesamt höheren Gesamteinkommen führen, von dem der Berechtigte über daraus entstehende höhere Unterhaltsansprüche auch profitiert. Insbesondere im Mangelfall, kann das Realsplitting zu deutlichen Unterhaltssteigerungen führen.
Neuverheiratung
Heiratet der Verpflichtete erneut und erhält daher aufgrund des Ehegattensplittings mit der neuen Ehefrau ein höheres Nettoeinkommen, so ist für die Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen ohne Berücksichtigung des Ehegattensplittings zugrunde zu legen, auf dessen Basis aber fiktiv der Vorteil durch das Realsplitting berücksichtigt wird (Vgl. BGH v. 23.5.2007 Az XII ZR 245/04).
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt kann nicht abgesetzt werden, da er schon in den Freibeträgen steuerlich berücksichtigt ist.
Ersetzte Nachteile als Unterhaltsleistung
"Wie der Begründung des Urteils des Finanzgerichts (FG) zu entnehmen ist, besteht in der Literatur Übereinstimmung dahingehend, dass die streitigen Ausgleichszahlungen Unterhaltsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG sind. Dies gilt zumindest für solche Ausgleichszahlungen, die wie im Streitfall von Anfang an vereinbart wurden (so auch Schmidt/Heinicke, EStG, 26. Aufl., § 10 Rz 50). Davon ist wie das FG ausgeführt hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 1987 1 BvR 54/87 (Neue Juristische Wochenschrift 1988, 127) ausgegangen."(BFH 28.11.2007 Az. XI B 68/07 = FamRZ 2008, 888)
Unterhaltsrechtsreform
Die Unterhaltsrechtsreform vom 16.1.2008 hat durch die Privilegierung der Kinder (Rang 1) gegenüber der Mutter (Rang 2, siehe § 1609 BGB) zu einer Verminderung des Realsplittings geführt. Das ist Folge des Umstandes, dass im Mangelfall der Anspruch von Kindern und Mutter nicht mehr anteilig gekürzt wird, sondern zunächst der Anspruch der Kinder voll bedient wird, was dazu führt, dass der von der Steuer absetzbar Anteil des Ehegattenunterhalts sinkt.
Beispiel: Vor der Reform konnte ein Vater mit einer geschiedenen Frau und zwei von dieser betreuten Kindern den anteilig an seine Frau gezahlten Unterhalt von der Steuer absetzen, mit der Folge, dass das für die Unterhaltsverteilung zur Verfügung stehende Einkommen entsprechend stieg. Nach der Reform erhalten jetzt zunächst die Kinder ihren vollen Anspruch, die Mutter geht leer aus. Der an die Kinder gezahlte Unterhalt kann aber nicht steuerlich abgesetzt werden, daher entfällt die Steigerung des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens.