Datei: prozesskostenhilfebeduerftigkeit wird geändert
Ein Antragsteller ist bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfe soweit er gemäß § 115 ZPO nicht über einsutzendes Einkommen verfügt. Das einzusetzende Einkommen berechnet sich aus dem Nettoeinkommen abzüglich (Stand 1.4.2013):
Nicht dazu gehören:
Liegt das anzurechnende Einkommen nicht über 15,- Euro, besteht Bedürftigkeit für ratenfreie Prozesskostenhilfe. Bei darüber hinausgehendem anzurechnenden Einkommen besteht Bedürftigkeit nur auf Basis von Ratenzahlungen. Dabei richtet sich die Höhe der Raten nach der in § 115 ZPO geregelten Staffelung.