Von einem sog. "Behindertentestament" spricht man, wenn der Erbe aufgrund einer Behinderung Sozialleistungen bezieht und verhindert werden soll, dass der Sozialhilfeträger auf diese zurückgreift.
Setze ich meinen Sohn A mit einem Anteil von 50 % zum Erben. Meinen Sohn B setzte ich mit einem Anteil von 50 % zum nicht befreiten Voreben ein. Zum Nacherben setze ich die Abkömmlinge des B und zu Ersatznacherben die Nachkömmllinge des A ein.
Mit Blick auf die Behinderung meines Sohnes B ordne ich Dauertestamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Sohn A und ersatzweise dessen Frau C. Die Testamentsvollstreckung setzt sich nach der Auseinandersetzung an dem B zufallenden Vermögensgegenständen fort.
Der Testamentsvollstrecker wird verbindlich angewiesen aus den Früchten des Vermögens nur solche Geld- oder Sachleistungen zukommen zu lassen, die seine Lebensqualität steigern und auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann und die auch nicht auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet werden, dass sind nach derzeitiger Rechtslage u.a. Geburtstagsgeschenke.
Einen Vergütungsanspruch hat der Testamentsvollstrecker nicht.