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Administrativenteignung/Legalenteignung
(recht.oeffentlich.veraltung.bt)
    

Von Administrativenteignung spricht man, wenn eine Enteignung nicht durch Gesetz sondern durch einen Verwaltungsakt aufgrund eines Gesetzes erfolgt. Das ist gemäß Art. 14 Abs. 3 S.2 GG möglich.

Von Legalenteignung spricht man, wenn die Enteignung durch ein Gesetz (= Enteignungsgesetz) erfolgt.

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