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actio pro socio
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Von einer actio pro socio (Klage für die Gesellschaft) spricht man, wenn ein nichtvertretungsberechtigter Gesellschafter im eigenen Namen eine Klage für die Gesellschaft erhebt (= Prozessstandschaft). Das ist nur zulässig, wenn sich die vertretungsberechtigten Gesellschafter aus Willkür oder sachfremden Erwägungen weigern selbst vorzugehen.

Die actio pro socio ist in den Gesellschaften interessant, in denen es kein Gremium gibt, das in der Lage ist die Geschäftsführung zu kontrollieren.

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