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Abfindung, Unterhaltsrecht
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.gatte)
    

Inhalt
             1. Berechnung

Erhält ein in Trennung lebender/geschiedener unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer nach einen Arbeitsplatzverlust eine Abfindung und erreicht sein neues Einkommen nicht mehr den vorherigen Betrag, so ist grundsätzlich die Abfindung bis sie aufgebraucht ist zur Aufstockung des Einkommens heranzuziehen (BGH 18.4.2012 Az. XII ZT 65/10).

Daher darf der Pflichtige die Abfindung nicht ohne weiteres für sich verbrauchen, nur zwingend notwendige Anschaffungen sind zu berücksichtigen.

Hat der Unterhaltspflichtige nach Zahlung der Abfindung keine Einkommenseinbußen, d.h. bleibt das Einkommen auf dem Niveau der Ehe, muss er die Abfindung nicht im Unterhalt einsetzten - sie ist dann ggf. im Zugewinn zu berücksichtigen.

Die Aufstockung ist ggf. bis zum Renteneintritt vorzunehmen. Ist der Renteneintritt absehbar und erreicht der Pflichtige das Rentenalter vor Aufbrauchen der Abfindung ist auch ein überschießende Teil im Zugewinn zu berücksichtigen.

1. Berechnung

Beim Ehegattenunterhalt ist bei der Berechnung des Umlegungszeitraums zum einen der Betrag zu berücksichtigen der notwendig ist um den Unterhalt anzuheben und zum anderen der Betrag um - aus Gründen der Halbteilung den Selbstbehalt des Pflichtigen auf den Betrag der Unterhaltszahlung anzuheben.

Beispiel: A verdient 3.500,- im Monat. Seine Frau hat kein Einkommen und erhält 3/7 von 3.500 = 1.500 Unterhalt. A verliert seine Stelle und erhält auf der neuen Stelle nur noch 2.100,- Vom alten Arbeitgeber erhält er eine Abfindung von 27.000,-. Diese ist umzulegen, da A jetzt nur noch 900,- Unterhalt zahlen kann. Monatlich 600,- sind zur Aufstockung des Unterhaltanspruchs auf 1.500 anzusetzen. Damit A auch 1.500 erreicht obwohl ihm aus dem laufenden nur 1.200 ,- verbleiben ist sein Selbstbehalt aus der Abfindung auf 1.500 anzuheben, dafür sind weitere 300,- notwendig. Insgesamt sind monatlich dann 900,- anzurechnen, die Abfindung ist daher auf 30 Monate umzulegen.

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